1. Allgemein
Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Diese Bedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote und Verträge, bei denen Hartmobile B.V. in Amsterdam, auch firmierend als QWIC, als Verkäufer oder Anbieter von Waren und Dienstleistungen auftritt. Hartmobile BV mit Sitz in Amsterdam, im Folgenden als: QWIC. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von QWIC schriftlich bestätigt wurden. Der Geltung etwaiger Einkaufsbedingungen des Käufers wird von QWIC ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot
Soweit von QWIC nicht ausdrücklich anders angegeben, ist jedes Angebot von QWIC freibleibend. Die Arbeiten werden unter normalen Umständen und innerhalb der Bürozeiten durchgeführt.
3. Bestellungen
3.1.
Bestellungen sollten so vollständig wie möglich gegeben werden, basierend auf den Verkaufsunterlagen von QWIC (qwic.nl). Aufträge, die nicht den Produktspezifikationen entsprechen, werden von QWIC nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt, das Risiko von Fehlern etc. liegt beim Kunden.
3.2.
Die Bestellung ist für den Auftraggeber verbindlich, sobald diese schriftlich, mündlich oder fernmündlich ohne Vorbehalt bei QWIC eingegangen ist.
3.3.
QWIC behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen.
4. Vereinbarung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommt der Vertrag an dem Tag zustande, an dem der Vertrag von QWIC unterzeichnet oder die Auftragsbestätigung von QWIC versandt wird.
5. Preise
5.1.
Verträge werden zu den Preisen und Bedingungen ausgeführt, die am Tag des Auftragseingangs bei QWIC gelten. Abweichende Preise und Bedingungen gelten nur, wenn sie vom Bevollmächtigten des QWIC schriftlich bestätigt worden sind.
5.2.
QWIC behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.
6. Lieferzeiten
Alle von QWIC zu einem bestimmten Zeitpunkt angegebenen Lieferfristen oder -termine sind lediglich indikativ und daher für QWIC nicht verbindlich.
7. Lieferung
7.1.
Ein Kunde darf QWIC-Produkte ohne Genehmigung des Vertreters nicht an Wiederverkäufer liefern oder weiterverkaufen.
7.2.
Für die Lieferung von Teilen werden € 10,- pro Auftrag berechnet. Wenn das Gewicht der Bestellung 100 kg oder mehr beträgt, werden € 30,- berechnet.
7.3.
Bei der Bestellung eines einzelnen Fahrrades werden € 15,- pro Fahrrad berechnet, bei der Bestellung von 2 oder mehr Fahrrädern erfolgt die Lieferung kostenlos.
7.4.
Der Kunde sollte die Produkte sofort bei Lieferung prüfen und etwaige Mängel, Schäden usw. innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung schriftlich an QWIC melden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Produkt als abgenommen.
7.5.
Verweigert der Kunde die Annahme der bestellten Produkte, ist QWIC berechtigt, die Kosten für die Lagerung dieser Produkte dem Kunden in Rechnung zu stellen.
7.6.
Der Händler informiert den Verbraucher über die Garantiebestimmungen von QWIC. Dieser kann auf qwic.nl gefunden werden. Als Garantienachweis dient die Rechnung des Verbrauchers.
7.7.
Der Kunde ist für die rechtzeitige Prüfung und Einstellung der QWIC-Produkte verantwortlich. Die Einstellung erfolgt so, dass das Fahrrad für die sofortige und sichere Nutzung durch den Kunden geeignet ist. Der Kunde sollte auf dem Eigentumsnachweis vermerken, dass diese Tätigkeiten von ihm durchgeführt wurden. Fehlt ein solcher Vermerk, kann dies dazu führen, dass sich der Kunde nicht auf die von QWIC gewährte Garantie berufen kann.
8. Technischer Service
QWIC liefert Elektrofahrräder nur, wenn:
1. der Händler über eine Werkstatt mit den notwendigen Werkzeugen verfügt, damit ein QWIC fachgerecht repariert werden kann.
2. der Kunde über einen Internetzugang verfügt, der notwendig ist, um die aktuellsten Werkstatthandbücher über die QWIC-Website www.qwic.nl einzusehen.
3. der Kunde mindestens vier Tage in der Woche geöffnet ist, um Beschwerden von Anwendern über das QWIC-Produkt lösen zu können.
9. Garantie
9.1.
QWIC garantiert die Unversehrtheit der gelieferten Produkte gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Garantiezertifikate.
9.2.
Der Kunde ist verpflichtet, für die von QWIC gekauften Produkte einen Garantie-, Wartungs- und Reparaturservice zu leisten.
9.3.
Eine Garantie wird nur gewährt, wenn während der Garantiezeit Produkte und Teile bei der Wartung und Reparatur der betreffenden Produkte von QWIC verwendet wurden.
9.4.
Arbeitskosten, die vom Kunden zur Durchführung von Reparaturen, die unter die QWIC-Garantie fallen, getätigt wurden, gehen zu Lasten des Händlers. Bei Produkten, "die von QWIC halbjährlich festgelegt werden", werden die Arbeitskosten von QWIC auf der Grundlage des Werkstatttarifs (€ 40,- pro Stunde) erstattet.
9.5.
Die Werkstattgebühren gelten nur für die Garantieteile, die von QWIC bei Ausfall des Produkts und/oder einem bautechnischen Problem freigegeben wurden.
9.6.
Die Werkstattgebühren können in der Regel unterjährig angepasst werden.
9.7.
Für andere Garantieteile werden keine Werkstattgebühren gezahlt. Um in den Genuss einer solchen Entschädigung zu kommen, müssen Gewährleistungsansprüche innerhalb von 10 Wochen nach Ausführung der betreffenden Gewährleistungsarbeiten bei QWIC geltend gemacht werden.
9.8.
QWIC hat das Recht, die Verwaltung des Auftraggebers zu inspizieren, um zu prüfen, ob der Auftraggeber die Garantie korrekt handhabt. Ersetzte Teile sollten vom Kunden innerhalb von 10 Wochen zurückgeschickt werden.
9.9.
Der Kunde informiert QWIC, wenn er von der Absicht seines Kunden erfährt, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und die Forderung dieses Kunden darauf beruht, dass die vom Kunden gelieferten Produkte nicht der Vereinbarung zwischen dem Kunden und seinem Kunden entsprechen (Nichtkonformität).
9.10
Die Verpflichtung von QWIC aus der Garantie erlischt, wenn der Kunde seine Zahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.
10. Reklamationen
10.1.
QWIC verpflichtet sich, Reklamationen, die innerhalb der in Artikel 7.5 genannten Frist bei QWIC eingegangen sind, innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten und dem Kunden mündlich oder schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Weise die Reklamation bearbeitet wird.
10.2.
Die Einsendung von gelieferten Produkten an QWIC zur Reklamation, Reparatur, Garantie oder Gutschrift erfolgt, außer bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von QWIC, stets auf Gefahr des Kunden.
10.3.
Der Kunde darf Produkte, die Gegenstand einer Reklamation sind, während der in Artikel 10.1 genannten Frist nicht verwenden. Diese Produkte müssen zur Einsichtnahme bereitgehalten werden, auf die Gefahr hin, dass der Kunde diesbezüglich alle Rechte verwirkt.
11. Zahlung
11.1.
QWIC ist berechtigt, vom Auftraggeber für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen Vorauszahlung, Barzahlung oder eine andere Sicherheit zu verlangen.
11.2.
Alle Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder Verrechnung an QWIC geleistet werden.
11.3.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum kann der in der Rechnung ausgewiesene Skonto vom Rechnungsbetrag abgezogen werden.
11.4.
Abweichende Zahlungsbedingungen müssen von QWIC ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
11.5.
Zahlt der Kunde nicht innerhalb der vereinbarten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und hat nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Nachweis Zinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat zu zahlen.
11.6.
Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung von QWIC entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Höhe der zu ersetzenden außergerichtlichen Kosten beträgt in jedem Fall 15% des Betrages, mit dem sich der Kunde in Verzug befindet, mindestens jedoch EURO 75. Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der oben genannte Prozentsatz, müssen die tatsächlichen Kosten ausgeglichen werden. Stellt QWIC einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, neben dem Kaufpreis, den Zinsen und den Inkassokosten auch die Kosten der Konkurseröffnung zu tragen.
11.7.
Befindet sich der Kunde mit Zahlungen an QWIC in Verzug, werden alle (sonstigen) Forderungen von QWIC gegenüber dem Kunden sofort fällig und die von QWIC dem Kunden gewährten Kredite verfallen.
11.8.
QWIC ist jederzeit berechtigt, alles, was der Kunde QWIC schuldet, gleich aus welchem Grund, mit einer Zahlung an den Kunden zu verrechnen.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1.
Gemäß Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches geht das Eigentum an einem Produkt erst dann auf den Auftraggeber über, wenn alle Beträge, die der Auftraggeber QWIC aufgrund von Lieferungen oder Tätigkeiten schuldet, einschließlich Zinsen und Kosten, vollständig an QWIC gezahlt worden sind.
12.2.
Der Kunde wird QWIC alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen gewähren, um QWIC die Möglichkeit zu geben, den vorgenannten Eigentumsvorbehalt auszuüben, indem er QWIC die Rücknahme des Produktes ermöglicht.
12.3.
Solange das Eigentum an der Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er die Ware nicht verpfänden oder Dritten ein sonstiges Recht daran einräumen, es sei denn im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes.
12.4.
Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Anfordern des Verkäufers bei der Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die der Käufer aufgrund des Weiterverkaufs der Ware gegenüber seinen Kunden hat oder haben wird.
12.5.
Der Käufer wird QWIC alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen gewähren, um QWIC die Möglichkeit zur Ausübung des vorgenannten Eigentumsvorbehalts zu geben, indem er QWIC die Rücknahme des Produkts ermöglicht.
12.6.
Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Verkäufers zu verwahren.
12.7.
Der Verkäufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch im Besitz des Käufers befindlichen Gegenstände zurückzunehmen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder in Zahlungsschwierigkeiten ist oder zu geraten droht. Der Käufer wird dem Verkäufer jederzeit freien Zugang zu seinem Grundstück und/oder seinen Gebäuden gewähren, um die Waren zu inspizieren und/oder die Rechte des Verkäufers auszuüben.
12.8.
Die unter Eigentumsvorbehalt zurückgenommene Ware wird mit ihrem Zeitwert auf die offenen Forderungen angerechnet. Dieser Wert wird niedriger sein als der dem Käufer in Rechnung gestellte Wert. Produkte, die mehr als sechs Monate vor Ausübung des Eigentumsvorbehalts geliefert werden, werden mit einem großen Abschlag verarbeitet. Nicht mehr originalverpackte oder gebrauchte Produkte werden im Falle einer Zwangsversteigerung auf den Schätzwert angerechnet.
12.9.
Alle Kosten, die durch die Ausübung des Eigentumsvorbehalts entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
12.10
Die vorstehenden Regelungen unter 12.1 bis 12.9 lassen die sonstigen Rechte des Verkäufers unberührt.
13. Haftung
13.1.
Die Haftung von QWIC ist auf die Erfüllung der in den Garantiebedingungen beschriebenen Verpflichtungen beschränkt, wenn und soweit sich nicht aus einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung etwas anderes ergibt.
13.2.
Der Kunde ist verpflichtet, QWIC freizustellen bzw. QWIC (nach Wahl von QWIC) von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Schäden freizustellen, für die die Haftung von QWIC in diesen Bedingungen im Verhältnis zum Kunden ausgeschlossen ist.
14. Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeder vom Willen von QWIC unabhängige Umstand verstanden - auch wenn dieser bei Vertragsabschluss bereits vorhersehbar war - der die Erfüllung des Vertrages dauernd oder vorübergehend verhindert, sowie, soweit nicht bereits erfasst, Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Anschläge, Aufruhr, Streiks, Transportschwierigkeiten, Feuer und sonstige schwerwiegende Störungen im Betrieb von QWIC oder ihrer Lieferanten.
15. Aussetzung und Auflösung
15.1.
Falls der Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, ist QWIC berechtigt, die Ausführung des Vertrages für höchstens 6 Monate auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass QWIC zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist. Während der Aussetzung ist QWIC berechtigt und am Ende der Aussetzung verpflichtet, zu wählen, ob der Vertrag ausgeführt oder ganz oder teilweise aufgelöst werden soll.
15.2.
Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Verpflichtung, die sich aus dem mit QWIC geschlossenen Vertrag oder einem damit zusammenhängenden Vertrag ergibt, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig nachkommt, oder wenn begründeter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist oder sein wird, seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber QWIC nachzukommen, sowie im Falle von Konkurs, Zahlungseinstellung, Stilllegung QWIC ist berechtigt, die Ausführung jedes dieser Verträge für maximal 6 Monate auszusetzen oder diese Verträge ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass sie zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist und unbeschadet der ihr zustehenden weiteren Rechte. Während der Aussetzung ist QWIC berechtigt und bei Beendigung der Aussetzung verpflichtet, sich für die Ausführung oder für die vollständige oder teilweise Auflösung der ausgesetzten Vereinbarung(en) zu entscheiden.
16. Weiterführung durch Dritte
Beabsichtigt der Auftraggeber, seinen Betrieb fortzuführen oder durch oder in Zusammenarbeit mit Dritten fortzuführen - auch unter Fortführung in einer anderen Rechtsform (Publikums- oder Einzelfirma, Kollektivgesellschaft etc.) -, so hat er dies QWIC zwei Monate im Voraus schriftlich mitzuteilen. Der ursprüngliche Kunde bleibt (gesamtschuldnerisch) haftbar, solange QWIC ihn nicht schriftlich von seinen Verpflichtungen entbunden hat.
QWIC behält sich das Recht vor, alle Lieferungen einseitig zu stoppen, wenn die Geschäftsführung des Händlers wechselt, die Anteilseigner oder wirtschaftlichen Eigentümer des Händlers wechseln, der Shop oder Händler übernommen wird oder mit einem anderen Unternehmen fusioniert, der Händler Fahrräder an andere Wiederverkäufer weiterverkauft, der Händler die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält. Die Ausstellung erfolgt an der uns bekannten Adresse der Verkaufsstelle(n) (Ausstellungsraum und/oder Lieferstelle). Wenn sich die (Shop-)Adresse ändert oder eine neue (Shop-)Adresse hinzukommt, muss ein neuer und separater Händlervertrag ausgestellt werden.
17. Vertraulichkeit
17.1.
QWIC und der Auftraggeber verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen ihres Vertrages voneinander oder aus anderer Quelle erhalten haben, geheim zu halten.
17.2.
Informationen gelten als vertraulich, wenn QWIC oder der Auftraggeber dies schriftlich mitgeteilt hat oder wenn sich dies aus der Natur der Informationen ergibt.
18. Streitigkeiten und anwendbares Recht
Alle Streitigkeiten, auch solche, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, werden in erster Instanz durch das zuständige Gericht in Amsterdam entschieden. Auf alle Verträge, auf die diese Bedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden, findet stets niederländisches Recht Anwendung.
19. Änderung
Diese Bedingungen können jederzeit von QWIC geändert werden. Die geänderten Bedingungen gelten für alle Kaufverträge, die nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens abgeschlossen werden.